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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E267 AEUV Art267;Rechtssatz
Im Fall der nachprüfenden Kontrolle einer Entscheidung einer Gerichtsinstanz bestehen auch unter dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken gegen die eingeschränkte Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, weil es dadurch zu keiner Verletzung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität käme. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH zur Maßgeblichkeit des nationalen Verfahrensrechts und der Grenzen von dessen Anwendbarkeit, wie insbesondere zur Durchbrechung der Rechtskraft (beginnend mit dem Urteil vom 13. Jänner 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz; weiters EuGH 16. März 2006, Rs C-234/04, Kapferer, 19. September 2006, verb. Rs C-392/04 und C-422/04, i 21 Germany und Arcor) aber vor allem auch zur Frage eines allfälligen Gebots der Berücksichtigung von Unionsrecht durch ein Verwaltungsgericht von Amts wegen (EuGH 7. Juni 2007, verb. Rs C-222/05 bis C-225/05, van der Weerd ua), kann davon ausgegangen werden, dass Unionsrecht auch allfälligen einschränkenden Verfahrensregelungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen steht, soweit vor Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eine Entscheidung eines Tribunals im Sinne des Art. 267 AEUV ergangen ist.Im Fall der nachprüfenden Kontrolle einer Entscheidung einer Gerichtsinstanz bestehen auch unter dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken gegen die eingeschränkte Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, weil es dadurch zu keiner Verletzung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität käme. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH zur Maßgeblichkeit des nationalen Verfahrensrechts und der Grenzen von dessen Anwendbarkeit, wie insbesondere zur Durchbrechung der Rechtskraft (beginnend mit dem Urteil vom 13. Jänner 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz; weiters EuGH 16. März 2006, Rs C-234/04, Kapferer, 19. September 2006, verb. Rs C-392/04 und C-422/04, i 21 Germany und Arcor) aber vor allem auch zur Frage eines allfälligen Gebots der Berücksichtigung von Unionsrecht durch ein Verwaltungsgericht von Amts wegen (EuGH 7. Juni 2007, verb. Rs C-222/05 bis C-225/05, van der Weerd ua), kann davon ausgegangen werden, dass Unionsrecht auch allfälligen einschränkenden Verfahrensregelungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen steht, soweit vor Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eine Entscheidung eines Tribunals im Sinne des Artikel 267, AEUV ergangen ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0453 Kuehne Heitz VORABSchlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008170113.X03Im RIS seit
22.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015