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12007P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs1;Rechtssatz
Die unabhängigen Verwaltungssenate nach Art. 129a und Art. 129b B-VG sind nach der Rechtsprechung des EuGH Tribunale im Sinn des Art. 267 AEUV (vgl. das Urteil des EuGH vom 4. März 1999, Rs C- 258/97, Hospital Ingenieure, Rn 18). Es stellt sich im vorliegenden Verfahren daher nicht die Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Allgemeinen und aus den Anforderungen des Art. 47 Abs. 1 GRC im Besonderen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf die eingeschränkte Tatsachenkognition des Verwaltungsgerichtshofes nach § 41 Abs. 1 VwGG ergeben, wenn vor der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Tribunal entschieden hat. Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht das erste anrufbare Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV und des Art. 47 GRC ist, erübrigt sich die Untersuchung, ob eine unveränderte Anwendung des Verfahrensregimes des VwGG den unionsrechtlichen Anforderungen entspräche bzw. in welcher Weise allenfalls auf Grund der Annahme einer Verdrängung von Vorschriften des VwGG eine unionsrechtskonforme Vollziehung sicherzustellen wäre.Die unabhängigen Verwaltungssenate nach Artikel 129 a und Artikel 129 b, B-VG sind nach der Rechtsprechung des EuGH Tribunale im Sinn des Artikel 267, AEUV vergleiche das Urteil des EuGH vom 4. März 1999, Rs C- 258/97, Hospital Ingenieure, Rn 18). Es stellt sich im vorliegenden Verfahren daher nicht die Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Allgemeinen und aus den Anforderungen des Artikel 47, Absatz eins, GRC im Besonderen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf die eingeschränkte Tatsachenkognition des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ergeben, wenn vor der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Tribunal entschieden hat. Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht das erste anrufbare Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV und des Artikel 47, GRC ist, erübrigt sich die Untersuchung, ob eine unveränderte Anwendung des Verfahrensregimes des VwGG den unionsrechtlichen Anforderungen entspräche bzw. in welcher Weise allenfalls auf Grund der Annahme einer Verdrängung von Vorschriften des VwGG eine unionsrechtskonforme Vollziehung sicherzustellen wäre.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997CJ0258 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik VORABSchlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008170113.X02Im RIS seit
22.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015