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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (Hinweis E vom 10. Mai 1994, 94/05/0031). Im vorliegenden Fall wurde das letzte Bauansuchen der Beschwerdeführer in Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges mit Bescheid des Gemeindevorstandes abgewiesen. Da schon die Erhebung einer Vorstellung nicht den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheides hindert (Mayer, B-VG4, Art. 119a, IV.1), spielt weder der Umstand eine Rolle, dass die hier dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen wurde, noch, dass dagegen von den Beschwerdeführern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (Hinweis E vom 10. Mai 1994, 94/05/0031). Im vorliegenden Fall wurde das letzte Bauansuchen der Beschwerdeführer in Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges mit Bescheid des Gemeindevorstandes abgewiesen. Da schon die Erhebung einer Vorstellung nicht den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheides hindert (Mayer, B-VG4, Artikel 119 a,, römisch vier.1), spielt weder der Umstand eine Rolle, dass die hier dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen wurde, noch, dass dagegen von den Beschwerdeführern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050134.X02Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011