RS Vwgh 2011/10/11 2011/05/0134

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Veröffentlicht am 11.10.2011
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35;
B-VG Art119a Abs5;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (Hinweis E vom 10. Mai 1994, 94/05/0031). Im vorliegenden Fall wurde das letzte Bauansuchen der Beschwerdeführer in Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges mit Bescheid des Gemeindevorstandes abgewiesen. Da schon die Erhebung einer Vorstellung nicht den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheides hindert (Mayer, B-VG4, Art. 119a, IV.1), spielt weder der Umstand eine Rolle, dass die hier dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen wurde, noch, dass dagegen von den Beschwerdeführern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (Hinweis E vom 10. Mai 1994, 94/05/0031). Im vorliegenden Fall wurde das letzte Bauansuchen der Beschwerdeführer in Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges mit Bescheid des Gemeindevorstandes abgewiesen. Da schon die Erhebung einer Vorstellung nicht den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheides hindert (Mayer, B-VG4, Artikel 119 a,, römisch vier.1), spielt weder der Umstand eine Rolle, dass die hier dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen wurde, noch, dass dagegen von den Beschwerdeführern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050134.X02

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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