RS Vwgh 2011/10/11 2011/05/0134

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Veröffentlicht am 11.10.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/04/0041 B 30. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050134.X01

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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