RS Vwgh 2011/10/11 2010/05/0115

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Veröffentlicht am 11.10.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0232 E 24. September 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach stRsp des VwGH nicht an (Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245, B 21.2.1990, 89/02/0209). Die durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. § 17 ZustG stellt nämlich - außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4 - nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht.Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach stRsp des VwGH nicht an (Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245, B 21.2.1990, 89/02/0209). Die durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Paragraph 17, ZustG stellt nämlich - außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4 - nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010050115.X01

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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