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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0122Rechtssatz
Für von Dächern abgeleitete Niederschlagswässer eröffnet § 56 NÖ BauO 1969 drei Beseitigungsmöglichkeiten: die Ableitung in einen Kanal, die Versickerung in entsprechender Entfernung von Gebäuden, und schließlich - ausnahmsweise - eine andere Art der Ableitung. Vor Erteilung einer Auflage hat die Behörde somit für den jeweils konkreten Fall zu prüfen, welcher dieser Möglichkeiten gefolgt werden soll. Eine die Ableitung tatsächlich nicht ermöglichende Variante muss dabei ausgeschieden werden, zumal diese nicht zur Beseitigung der Abwässer führen kann. Ob eine Variante die Ableitung ermöglicht, kann ferner nur anhand der konkreten Gegebenheiten des Falles beurteilt werden. Erfordert die Beantwortung dabei maßgeblicher Tatfragen ein besonderes Fachwissen, über das die Behörde nicht selbst verfügt, ist diesbezüglich die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich (vgl. § 52 AVG). Im vorliegenden Fall ist die Behörde der Variante der Versickerung in entsprechender Entfernung vom Gebäude gefolgt, und zwar im Wege der Erteilung einer Auflage. Bei dieser Beseitigungsmöglichkeit stellt die Frage der Eignung der Grundfläche (insbesondere nach ihrer Art und näheren Beschaffenheit) zur Versickerung jedenfalls eine Fachfrage dar, die die Behörde nicht selbständig, sondern nur unter Beiziehung eines Sachverständigen beurteilen kann. Gleiches gilt für die bei dieser Variante weiters maßgebliche Frage der Entfernung vom Gebäude, zumal damit offensichtlich auch die Frage schädlicher Auswirkungen der Versickerung für das Gebäude erfasst wird.Für von Dächern abgeleitete Niederschlagswässer eröffnet Paragraph 56, NÖ BauO 1969 drei Beseitigungsmöglichkeiten: die Ableitung in einen Kanal, die Versickerung in entsprechender Entfernung von Gebäuden, und schließlich - ausnahmsweise - eine andere Art der Ableitung. Vor Erteilung einer Auflage hat die Behörde somit für den jeweils konkreten Fall zu prüfen, welcher dieser Möglichkeiten gefolgt werden soll. Eine die Ableitung tatsächlich nicht ermöglichende Variante muss dabei ausgeschieden werden, zumal diese nicht zur Beseitigung der Abwässer führen kann. Ob eine Variante die Ableitung ermöglicht, kann ferner nur anhand der konkreten Gegebenheiten des Falles beurteilt werden. Erfordert die Beantwortung dabei maßgeblicher Tatfragen ein besonderes Fachwissen, über das die Behörde nicht selbst verfügt, ist diesbezüglich die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich vergleiche Paragraph 52, AVG). Im vorliegenden Fall ist die Behörde der Variante der Versickerung in entsprechender Entfernung vom Gebäude gefolgt, und zwar im Wege der Erteilung einer Auflage. Bei dieser Beseitigungsmöglichkeit stellt die Frage der Eignung der Grundfläche (insbesondere nach ihrer Art und näheren Beschaffenheit) zur Versickerung jedenfalls eine Fachfrage dar, die die Behörde nicht selbständig, sondern nur unter Beiziehung eines Sachverständigen beurteilen kann. Gleiches gilt für die bei dieser Variante weiters maßgebliche Frage der Entfernung vom Gebäude, zumal damit offensichtlich auch die Frage schädlicher Auswirkungen der Versickerung für das Gebäude erfasst wird.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050121.X05Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011