RS Vwgh 2011/10/11 2009/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0153 E 3. Juli 1986 VwSlg 12191 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050121.X04

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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