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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0122Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0325 E 31. März 2005 RS 3Stammrechtssatz
Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 551). Eine Auflage ist wie die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072).Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 551). Eine Auflage ist wie die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050121.X03Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011