RS Vwgh 2011/10/11 2008/05/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Wr §85 Abs4;
BauO Wr §85 Abs5;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0121 E 20. September 2005 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild iSd § 85 BauO für Wien stört oder beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das maßgebliche Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0119). Vom Amtssachverständigen ist daher nachvollziehbar zu begründen, warum die Werbeanlage bei der gegebenen Widmung das örtliche Stadtbild iSd § 85 BauO für Wien stört bzw. beeinträchtigt. Gesichtspunkte des Erholungswertes, der Erholungsnutzung und des Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung sind dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil sie mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Ortes nicht unmittelbar etwas zu tun haben.Zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild iSd Paragraph 85, BauO für Wien stört oder beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das maßgebliche Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0119). Vom Amtssachverständigen ist daher nachvollziehbar zu begründen, warum die Werbeanlage bei der gegebenen Widmung das örtliche Stadtbild iSd Paragraph 85, BauO für Wien stört bzw. beeinträchtigt. Gesichtspunkte des Erholungswertes, der Erholungsnutzung und des Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung sind dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil sie mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Ortes nicht unmittelbar etwas zu tun haben.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050177.X01

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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