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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Aus dem E des Verfassungsgerichthofes vom 26. September 2001, VfSlg. 16285/2001 lässt sich ableiten, dass es Art. 11 Abs. 2 B-VG nicht zuwiderläuft, wenn das AVG Subsidiaritätsbestimmungen zugunsten von Regelungen in Verwaltungsvorschriften enthält; solche Bestimmungen stellen keine abweichenden Regelungen iSd Art. 11 Abs. 2 erster Halbsatz B-VG dar, bei denen zu prüfen wäre, ob sie "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind. Zum anderen kann dessen ungeachtet die Auffassung vertreten werden, dass mit dem durch die B-VG Novelle 1929 geschaffenen Art. 11 Abs. 2 B-VG eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage in kompetenzrechtlicher Hinsicht für die schon zuvor im Jahr 1925 erlassenen - Subsidiaritätsklauseln enthaltenden - Verwaltungsverfahrensgesetze erzeugt wurde (siehe das Gutachten von Öhlinger, 60 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetze - Verwaltungsstrafrechtsreform: Sind die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze noch zeitgemäß?, 9. ÖJT I/2, 1985, 9 ff); die Subsidiaritätsklausel in § 13 Abs. 1 war schon im A.V.G. BGBl. Nr. 274/1925 enthalten.Aus dem E des Verfassungsgerichthofes vom 26. September 2001, VfSlg. 16285/2001 lässt sich ableiten, dass es Artikel 11, Absatz 2, B-VG nicht zuwiderläuft, wenn das AVG Subsidiaritätsbestimmungen zugunsten von Regelungen in Verwaltungsvorschriften enthält; solche Bestimmungen stellen keine abweichenden Regelungen iSd Artikel 11, Absatz 2, erster Halbsatz B-VG dar, bei denen zu prüfen wäre, ob sie "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind. Zum anderen kann dessen ungeachtet die Auffassung vertreten werden, dass mit dem durch die B-VG Novelle 1929 geschaffenen Artikel 11, Absatz 2, B-VG eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage in kompetenzrechtlicher Hinsicht für die schon zuvor im Jahr 1925 erlassenen - Subsidiaritätsklauseln enthaltenden - Verwaltungsverfahrensgesetze erzeugt wurde (siehe das Gutachten von Öhlinger, 60 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetze - Verwaltungsstrafrechtsreform: Sind die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze noch zeitgemäß?, 9. ÖJT I/2, 1985, 9 ff); die Subsidiaritätsklausel in Paragraph 13, Absatz eins, war schon im A.V.G. Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1925, enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050156.X08Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018