Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist eine Maßnahme nach § 36 Krnt BauO 1996 (oder § 35 leg. cit.) nicht nur von der Behörde von Amts wegen zu erlassen, es kommt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 leg. cit. auch den Anrainern ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung dieser Maßnahmen sowie anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren zu. Aus § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 ergibt sich aber, dass das Recht des Anrainers auf Antragstellung zeitlich eng - nämlich auf den Zeitraum eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste - limitiert ist. § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 setzt ferner die bescheidwidrige mit der nicht bewilligten Ausführung ausdrücklich gleich. Diese Gleichsetzung erscheint unbedenklich, zumal es sich in beiden Fällen um Rechtswidrigkeiten handelt.Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist eine Maßnahme nach Paragraph 36, Krnt BauO 1996 (oder Paragraph 35, leg. cit.) nicht nur von der Behörde von Amts wegen zu erlassen, es kommt unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. auch den Anrainern ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung dieser Maßnahmen sowie anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren zu. Aus Paragraph 34, Absatz 3, Krnt BauO 1996 ergibt sich aber, dass das Recht des Anrainers auf Antragstellung zeitlich eng - nämlich auf den Zeitraum eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste - limitiert ist. Paragraph 34, Absatz 3, Krnt BauO 1996 setzt ferner die bescheidwidrige mit der nicht bewilligten Ausführung ausdrücklich gleich. Diese Gleichsetzung erscheint unbedenklich, zumal es sich in beiden Fällen um Rechtswidrigkeiten handelt.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050154.X03Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016