RS Vwgh 2011/10/11 2008/05/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2011
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §34 Abs3;
BauO Krnt 1996 §35;
BauO Krnt 1996 §36;

Rechtssatz

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist eine Maßnahme nach § 36 Krnt BauO 1996 (oder § 35 leg. cit.) nicht nur von der Behörde von Amts wegen zu erlassen, es kommt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 leg. cit. auch den Anrainern ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung dieser Maßnahmen sowie anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren zu. Aus § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 ergibt sich aber, dass das Recht des Anrainers auf Antragstellung zeitlich eng - nämlich auf den Zeitraum eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste - limitiert ist. § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 setzt ferner die bescheidwidrige mit der nicht bewilligten Ausführung ausdrücklich gleich. Diese Gleichsetzung erscheint unbedenklich, zumal es sich in beiden Fällen um Rechtswidrigkeiten handelt.Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist eine Maßnahme nach Paragraph 36, Krnt BauO 1996 (oder Paragraph 35, leg. cit.) nicht nur von der Behörde von Amts wegen zu erlassen, es kommt unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. auch den Anrainern ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung dieser Maßnahmen sowie anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren zu. Aus Paragraph 34, Absatz 3, Krnt BauO 1996 ergibt sich aber, dass das Recht des Anrainers auf Antragstellung zeitlich eng - nämlich auf den Zeitraum eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste - limitiert ist. Paragraph 34, Absatz 3, Krnt BauO 1996 setzt ferner die bescheidwidrige mit der nicht bewilligten Ausführung ausdrücklich gleich. Diese Gleichsetzung erscheint unbedenklich, zumal es sich in beiden Fällen um Rechtswidrigkeiten handelt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050154.X03

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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