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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §156d Abs4;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit des Strafvollzuges - Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Vollzugs von zwei Freiheitsstrafen im Ausmaß von sechs Monaten bzw. vier Wochen in Form des elektronisch überwachten Hausarrests als unbegründet abgewiesen wurde, nicht Folge. Im vorliegenden Fall ergibt die Interessenabwägung einen unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Bescheides, zumal der Entfall (der Möglichkeit) der vorläufigen Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges die Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Folge hätte und diese nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, in diesem Fall mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen zu müssen - für den Fall der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes sei ihm demgegenüber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zugesichert worden - und dadurch auch den Unterhaltszahlungen für seine drei unterhaltsberechtigten Kinder (vorübergehend) nicht mehr nachkommen zu können.
Schlagworte
Vollzug Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011010022.A01Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012