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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/22/0267 2011/22/0266Rechtssatz
Eine unrichtige negative Rechtsmittelbelehrung stellt lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund für den Fall der Versäumung der Rechtsmittelfrist dar. Weiters folgt aus der falschen Rechtsmittelbelehrung auch nicht die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels, insbesondere einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220265.X02Im RIS seit
20.12.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011