RS Vwgh 2011/10/13 2011/22/0265

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
NAG 2005 §3 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §41a Abs10 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §43 Abs4 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/22/0267 2011/22/0266

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ist gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 eine Berufung nicht zulässig. Seit dem Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen am 1. Juli 2011 enthält das NAG 2005 aber weder einen § 44 Abs. 4, noch sieht es einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" vor. Die bisherige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 (alt) ist nun als "Niederlassungsbewilligung" in § 43 Abs. 4 NAG 2005 (neu) geregelt. Darüber hinaus sieht der neue § 41a Abs. 10 NAG 2005 einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vor, wenn außer den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG 2005 (alt) bzw. § 43 Abs. 4 NAG 2005 (neu) auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. § 3 Abs. 2 NAG 2005 wurde jedoch nicht angepasst, sodass der Verweis auf § 44 Abs. 4 NAG 2005 nun ins Leere geht. Dabei handelt es sich zwar offenkundig um ein Redaktionsversehen, es ist aber nicht erschließbar, ob nach der Absicht des Gesetzgebers die Abkürzung des Instanzenzuges nur für Entscheidungen über Anträge auf Niederlassungsbewilligungen nach § 43 Abs. 4 NAG 2005 oder auch für solche über Anträge auf Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gelten oder aber ganz beseitigt werden sollte. Es kann daher nur auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 NAG 2005 zurückgegriffen werden, wonach über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes (oder, wie vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, VfSlg. 18.910, zu ergänzen ist, der durch Delegation gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz NAG 2005 ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) der Bundesminister für Inneres entscheidet, während der bisher vorgesehene Ausschluss der Berufungsmöglichkeit seit Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen keinen Anwendungsbereich mehr hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, eine Berufung nicht zulässig. Seit dem Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen am 1. Juli 2011 enthält das NAG 2005 aber weder einen Paragraph 44, Absatz 4,, noch sieht es einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" vor. Die bisherige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 (alt) ist nun als "Niederlassungsbewilligung" in Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 (neu) geregelt. Darüber hinaus sieht der neue Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vor, wenn außer den Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 (alt) bzw. Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 (neu) auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Paragraph 3, Absatz 2, NAG 2005 wurde jedoch nicht angepasst, sodass der Verweis auf Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 nun ins Leere geht. Dabei handelt es sich zwar offenkundig um ein Redaktionsversehen, es ist aber nicht erschließbar, ob nach der Absicht des Gesetzgebers die Abkürzung des Instanzenzuges nur für Entscheidungen über Anträge auf Niederlassungsbewilligungen nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 oder auch für solche über Anträge auf Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gelten oder aber ganz beseitigt werden sollte. Es kann daher nur auf den Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, NAG 2005 zurückgegriffen werden, wonach über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes (oder, wie vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, VfSlg. 18.910, zu ergänzen ist, der durch Delegation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz NAG 2005 ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) der Bundesminister für Inneres entscheidet, während der bisher vorgesehene Ausschluss der Berufungsmöglichkeit seit Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220265.X01

Im RIS seit

20.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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