Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
ASVG §252;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0632 E 18. März 2010 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Da § 293 ASVG den "Familienrichtsatz" nur für gemeinsam lebende Ehepaare - allenfalls mit einem Kind iSd § 252 ASVG - vorsieht, lassen sich die im E vom 3. April 2009, 2008/22/0711 dazu angestellten Überlegungen nicht ohne weiteres auf einen Fall übertragen, in dem die volljährige Tochter nachzieht, auch wenn sie mit der zusammenführenden Mutter in einem gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigt. Auch wenn nämlich ein gemeinsamer Haushalt auch dann zu Kostenersparnissen führt, wenn der Haushalt nicht aus Ehepartnern und allenfalls Kindern iSd § 252 ASVG, sondern aus anderen Angehörigen besteht, ist doch aus der Regelung des § 11 Abs. 5 NAG 2005 iVm § 293 ASVG die Intention des Gesetzgebers abzuleiten, die Möglichkeit der Kostenersparnis nur bei der Familie im engsten Sinn zu berücksichtigen. In einem § 293 ASVG nicht entsprechenden Fall ist somit - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG 2005 ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben.Da Paragraph 293, ASVG den "Familienrichtsatz" nur für gemeinsam lebende Ehepaare - allenfalls mit einem Kind iSd Paragraph 252, ASVG - vorsieht, lassen sich die im E vom 3. April 2009, 2008/22/0711 dazu angestellten Überlegungen nicht ohne weiteres auf einen Fall übertragen, in dem die volljährige Tochter nachzieht, auch wenn sie mit der zusammenführenden Mutter in einem gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigt. Auch wenn nämlich ein gemeinsamer Haushalt auch dann zu Kostenersparnissen führt, wenn der Haushalt nicht aus Ehepartnern und allenfalls Kindern iSd Paragraph 252, ASVG, sondern aus anderen Angehörigen besteht, ist doch aus der Regelung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG die Intention des Gesetzgebers abzuleiten, die Möglichkeit der Kostenersparnis nur bei der Familie im engsten Sinn zu berücksichtigen. In einem Paragraph 293, ASVG nicht entsprechenden Fall ist somit - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220262.X01Im RIS seit
15.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011