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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/22/0177 E 13. Oktober 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/22/0166 E 13. September 2011 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 darf nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Neubeurteilung den Antrag letztlich zum Erfolg führt oder nicht (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob sich bis zur Entscheidung durch die erstinstanzliche Niederlassungsbehörde der Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Fremden maßgeblich geändert hatte, war die Rechtskraft der Ausweisung mit der Zustellung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates. Daran ändert nichts, dass gegen die Ausweisung Beschwerde beim VwGH erhoben und dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zumal für die Entscheidung des VwGH stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist.Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Neubeurteilung den Antrag letztlich zum Erfolg führt oder nicht (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob sich bis zur Entscheidung durch die erstinstanzliche Niederlassungsbehörde der Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Fremden maßgeblich geändert hatte, war die Rechtskraft der Ausweisung mit der Zustellung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates. Daran ändert nichts, dass gegen die Ausweisung Beschwerde beim VwGH erhoben und dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zumal für die Entscheidung des VwGH stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220210.X01Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011