RS Vwgh 2011/10/13 2011/22/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §41;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/22/0177 E 13. Oktober 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/22/0166 E 13. September 2011 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 darf nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Neubeurteilung den Antrag letztlich zum Erfolg führt oder nicht (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob sich bis zur Entscheidung durch die erstinstanzliche Niederlassungsbehörde der Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Fremden maßgeblich geändert hatte, war die Rechtskraft der Ausweisung mit der Zustellung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates. Daran ändert nichts, dass gegen die Ausweisung Beschwerde beim VwGH erhoben und dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zumal für die Entscheidung des VwGH stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist.Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Neubeurteilung den Antrag letztlich zum Erfolg führt oder nicht (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob sich bis zur Entscheidung durch die erstinstanzliche Niederlassungsbehörde der Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Fremden maßgeblich geändert hatte, war die Rechtskraft der Ausweisung mit der Zustellung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates. Daran ändert nichts, dass gegen die Ausweisung Beschwerde beim VwGH erhoben und dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zumal für die Entscheidung des VwGH stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220210.X01

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten