RS Vwgh 2011/10/13 2011/22/0186

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 44b Abs. 2 NAG 2005 stellt darauf ab, dass die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete, also die örtlich zuständige, Sicherheitsdirektion zu verständigen ist. Daraus ergibt sich, dass diese, um die Fristenhemmung zu bewirken, vom Antrag nach §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 NAG in Kenntnis gelangen muss. Es stellte sich nicht als hinreichend dar, den diesbezüglichen Verfahrensabschnitt zur Einholung der Stellungnahme (etwa durch Herstellung der Ausfertigung der Mitteilung) lediglich in Gang zu setzen. Die Niederlassungsbehörde hätte es ansonsten nämlich in der Hand, durch Ausfertigung einer Verständigung, aber Unterlassen der Absendung, eine Fristenhemmung auf unbestimmte Zeit herbeizuführen. Sohin kommt es zur Beurteilung, wann die Fristenhemmung eingetreten ist, allein darauf an, zu welcher Zeit die Verständigung der Niederlassungsbehörde bei der zuständigen Sicherheitsdirektion eingelangt ist.Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 stellt darauf ab, dass die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete, also die örtlich zuständige, Sicherheitsdirektion zu verständigen ist. Daraus ergibt sich, dass diese, um die Fristenhemmung zu bewirken, vom Antrag nach Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, NAG in Kenntnis gelangen muss. Es stellte sich nicht als hinreichend dar, den diesbezüglichen Verfahrensabschnitt zur Einholung der Stellungnahme (etwa durch Herstellung der Ausfertigung der Mitteilung) lediglich in Gang zu setzen. Die Niederlassungsbehörde hätte es ansonsten nämlich in der Hand, durch Ausfertigung einer Verständigung, aber Unterlassen der Absendung, eine Fristenhemmung auf unbestimmte Zeit herbeizuführen. Sohin kommt es zur Beurteilung, wann die Fristenhemmung eingetreten ist, allein darauf an, zu welcher Zeit die Verständigung der Niederlassungsbehörde bei der zuständigen Sicherheitsdirektion eingelangt ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220186.X02

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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