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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
§ 44b Abs. 2 NAG 2005 stellt darauf ab, dass die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete, also die örtlich zuständige, Sicherheitsdirektion zu verständigen ist. Daraus ergibt sich, dass diese, um die Fristenhemmung zu bewirken, vom Antrag nach §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 NAG in Kenntnis gelangen muss. Es stellte sich nicht als hinreichend dar, den diesbezüglichen Verfahrensabschnitt zur Einholung der Stellungnahme (etwa durch Herstellung der Ausfertigung der Mitteilung) lediglich in Gang zu setzen. Die Niederlassungsbehörde hätte es ansonsten nämlich in der Hand, durch Ausfertigung einer Verständigung, aber Unterlassen der Absendung, eine Fristenhemmung auf unbestimmte Zeit herbeizuführen. Sohin kommt es zur Beurteilung, wann die Fristenhemmung eingetreten ist, allein darauf an, zu welcher Zeit die Verständigung der Niederlassungsbehörde bei der zuständigen Sicherheitsdirektion eingelangt ist.Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 stellt darauf ab, dass die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete, also die örtlich zuständige, Sicherheitsdirektion zu verständigen ist. Daraus ergibt sich, dass diese, um die Fristenhemmung zu bewirken, vom Antrag nach Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, NAG in Kenntnis gelangen muss. Es stellte sich nicht als hinreichend dar, den diesbezüglichen Verfahrensabschnitt zur Einholung der Stellungnahme (etwa durch Herstellung der Ausfertigung der Mitteilung) lediglich in Gang zu setzen. Die Niederlassungsbehörde hätte es ansonsten nämlich in der Hand, durch Ausfertigung einer Verständigung, aber Unterlassen der Absendung, eine Fristenhemmung auf unbestimmte Zeit herbeizuführen. Sohin kommt es zur Beurteilung, wann die Fristenhemmung eingetreten ist, allein darauf an, zu welcher Zeit die Verständigung der Niederlassungsbehörde bei der zuständigen Sicherheitsdirektion eingelangt ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220186.X02Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017