RS Vwgh 2011/10/13 2011/22/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
NAG 2005 §25 Abs1;
NAG 2005 §25 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1;
NAG 2005 §44b Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Das Ende der Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG tritt nach dem klaren Wortlaut des § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz ein. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß § 44b Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des § 25 Abs. 2 NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht.Das Ende der Hemmung der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG tritt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz ein. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220186.X01

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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