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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Das Ende der Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG tritt nach dem klaren Wortlaut des § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz ein. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß § 44b Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des § 25 Abs. 2 NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht.Das Ende der Hemmung der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG tritt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz ein. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220186.X01Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017