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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 hat eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK voranzugehen, dies allerdings nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. zum Gegenstand solcher Verfahren etwa das E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127, sowie das E vom 13. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039), wobei nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände nicht mehr zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0110). Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist daher nur dann gemäß § 44b Abs. 4 NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind. Andernfalls steht die Rechtskraft der früher erfolgten Zurückweisung einer Neubeurteilung - mag deren Ergebnis nach Bewertung der Sachverhaltsänderungen in Verbindung mit den gesamten Umständen des Falles auch in der abermaligen Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 bestehen - nicht entgegen.Einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 hat eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK voranzugehen, dies allerdings nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche zum Gegenstand solcher Verfahren etwa das E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127, sowie das E vom 13. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039), wobei nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände nicht mehr zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0110). Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist daher nur dann gemäß Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind. Andernfalls steht die Rechtskraft der früher erfolgten Zurückweisung einer Neubeurteilung - mag deren Ergebnis nach Bewertung der Sachverhaltsänderungen in Verbindung mit den gesamten Umständen des Falles auch in der abermaligen Zurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 bestehen - nicht entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220065.X04Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012