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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 44b Abs. 4 NAG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP) führen dazu nur aus, dass diese Bestimmung den Begriff der "Folgeanträge" definiere und solche als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert habe. Offenbar ist Hintergrund auch dieser Bestimmung, dass eine bereits erfolgte negative Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK ohne wesentliche Sachverhaltsänderung nicht wiederholt werden soll (was sich allerdings dann, wenn ein Aufenthaltstitel neuerlich auf Grund derselben gesetzlichen Bestimmung beantragt wird, schon aus § 68 Abs. 1 AVG ergeben würde).Gemäß Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode führen dazu nur aus, dass diese Bestimmung den Begriff der "Folgeanträge" definiere und solche als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert habe. Offenbar ist Hintergrund auch dieser Bestimmung, dass eine bereits erfolgte negative Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK ohne wesentliche Sachverhaltsänderung nicht wiederholt werden soll (was sich allerdings dann, wenn ein Aufenthaltstitel neuerlich auf Grund derselben gesetzlichen Bestimmung beantragt wird, schon aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergeben würde).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220065.X02Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012