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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 hat die Behörde über keine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK entschieden, ist doch über die zivilrechtliche Frage eines Kontrahierungszwanges nicht im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern im zivilgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Zivilrechte im Sinn dieser Konventionsbestimmung wurden durch den angefochtenen Bescheid weder verändert noch gestaltet. Die Lösung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage machte daher eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (vgl. E 25. Juni 2009, 2006/07/0141; E 16. September 2010, 2007/09/0141).Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 38, WRG 1959 hat die Behörde über keine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK entschieden, ist doch über die zivilrechtliche Frage eines Kontrahierungszwanges nicht im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern im zivilgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Zivilrechte im Sinn dieser Konventionsbestimmung wurden durch den angefochtenen Bescheid weder verändert noch gestaltet. Die Lösung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage machte daher eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0141; E 16. September 2010, 2007/09/0141).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070174.X06Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012