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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38;Rechtssatz
Der VwGH teilt die im Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 20. Juni 2011, B 644/11, vertretene Auffassung, dass es verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn Eingriffe in das Eigentum Dritter, die im Privatinteresse liegen, der Zustimmung des Eigentümers bedürfen, und die Frage, ob auf diese Zustimmung privatrechtlich ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungsverfahren ausgeklammert bleibt. (Hier bezogen auf den Fall, dass die Grundeigentümerin keine zivilrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme erteilte.)Der VwGH teilt die im Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 20. Juni 2011, B 644/11, vertretene Auffassung, dass es verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn Eingriffe in das Eigentum Dritter, die im Privatinteresse liegen, der Zustimmung des Eigentümers bedürfen, und die Frage, ob auf diese Zustimmung privatrechtlich ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungsverfahren ausgeklammert bleibt. (Hier bezogen auf den Fall, dass die Grundeigentümerin keine zivilrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme erteilte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070174.X05Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012