RS Vwgh 2011/10/13 2011/07/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Verweigert die Eigentümerin eines öffentlichen Gewässers die zivilrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist die Behörde nicht gehalten, auf eine "Einigung" hinzuwirken oder die Eigentümerin "umzustimmen". Wenn die Beschwerde meint, dass die Eigentümerin des Sees auf Grund einer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und die Weigerung, einen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, schikanös sei, so ist diese Frage, weil von zivilrechtlicher Natur, nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären.Verweigert die Eigentümerin eines öffentlichen Gewässers die zivilrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist die Behörde nicht gehalten, auf eine "Einigung" hinzuwirken oder die Eigentümerin "umzustimmen". Wenn die Beschwerde meint, dass die Eigentümerin des Sees auf Grund einer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und die Weigerung, einen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, schikanös sei, so ist diese Frage, weil von zivilrechtlicher Natur, nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070174.X04

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten