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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Verweigert die Eigentümerin eines öffentlichen Gewässers die zivilrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist die Behörde nicht gehalten, auf eine "Einigung" hinzuwirken oder die Eigentümerin "umzustimmen". Wenn die Beschwerde meint, dass die Eigentümerin des Sees auf Grund einer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und die Weigerung, einen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, schikanös sei, so ist diese Frage, weil von zivilrechtlicher Natur, nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären.Verweigert die Eigentümerin eines öffentlichen Gewässers die zivilrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist die Behörde nicht gehalten, auf eine "Einigung" hinzuwirken oder die Eigentümerin "umzustimmen". Wenn die Beschwerde meint, dass die Eigentümerin des Sees auf Grund einer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und die Weigerung, einen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, schikanös sei, so ist diese Frage, weil von zivilrechtlicher Natur, nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070174.X04Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012