Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38;Rechtssatz
Verweigert die Grundeigentümerin die Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn versagt wurde (Hinweis E 18. März 2010, 2008/07/0096).Verweigert die Grundeigentümerin die Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn versagt wurde (Hinweis E 18. März 2010, 2008/07/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070174.X03Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012