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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0001 E 13. Oktober 2011 RS 3Stammrechtssatz
Der VwGH ist nicht dazu berufen ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Prüfungsbefugnis des VwGH erstreckt sich im Zusammenhang mit den Sachverhaltsrügen auf die Überprüfung dieses Teils der Begründung des angefochtenen Bescheids auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070079.X03Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012