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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde begründet die Einräumung einer lediglich dreitägigen Verbesserungsfrist zur Vorlage der schriftlichen Vollmacht damit, dass die schriftliche Vollmacht bereits beim Vertreter vorhanden sein müsste. Diese Meinung entspricht nicht der Rechtslage, weil die Bevollmächtigung auch mündlich erfolgen kann. Da somit eine schriftliche Vollmachtsurkunde entgegen der Ansicht der Behörde nicht in Händen des Vertreters sein musste, erweist sich die dreitägige Verbesserungsfrist als unangemessen kurz. Dem Vertreter ist nämlich ein angemessener Zeitraum zu gewähren, in dem die Beischaffung der schriftlichen Beurkundung der Vollmacht auch möglich ist.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010220093.X04Im RIS seit
15.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011