TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/29 91/10/0070

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
NatSchG Stmk 1976 §25 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde

1.) des G E und 2.) der C E, beide in W, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. eines Einlösungsantrages nach § 25 Abs. 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag der Beschwerdeführer vom 9. August 1990 auf Einlösung der Grundstücke Nr. 80/1, 81 und 82, EZ 424 KG X, wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 6.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und den sonstigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 21. Juni 1989 wurden unter anderem die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke Nr. nn1, nn2 und nn3, alle EZ 000, sowie weitere Grundstücke zu anderen Einlagezahlen, alle KG X, zwischen der Straße M im Westen und einem namenlosen Gerinne im Osten gemäß § 11 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 (im folgenden: Stmk NSchG 1976), zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

1.2.Dieser Berufung wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1990 nicht Folge gegeben und die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil bestätigt.

1.3.Mit Schriftsatz vom 9. August 1990, der sich ausdrücklich auf den Gegenstand "Grundstücke Nr. nn1, nn2 und nn3, EZ 000 KG X", bezog, machten die Beschwerdeführer Ansprüche nach § 30 Abs. 1 lit. e Stmk NSchG 1976 geltend und beantragten ferner gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. die "Einlösung der Liegenschaft EZ 424 KG X". Im Antrag wird ausgeführt, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Unterschutzstellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung seien die Grundstücke Nr. nn1, nn2 und nn3 zum geschützten Landschaftsteil erklärt worden, und zwar mit der Auflage, die Pflege des extensiven Streuobstwiesenbereiches durch einmalige Mahd vorzunehmen und anfallendes Totholz im bisherigen Umfang an Ort und Stelle zu belassen. Damit sei jede, wie immer geartete, wirtschaftliche Nutzung der gegenständlichen Grundstücke unmöglich geworden. Erträgnisse könnten weder aus der Waldparzelle noch aus den beiden Wiesenparzellen gezogen werden. Mit Berufungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 1990 habe diese das Ansuchen der Beschwerdeführer auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung eines Wohnhauses, eines Wirtschaftsgebäudes und eines Nebengebäudes auf den Grundstücken Nr. nn2 und nn3 unter Berufung auf die Erklärung der Liegenschaft zum geschützten Landschaftsteil abgewiesen. Im gegebenen Fall könne weder ein angemessener Unternehmerlohn erzielt noch das eingesetzte Kapital angemessen verzinst werden. Es seien daher die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 lit. e und jene des § 25 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 gegeben.

Sodann heißt es im Antrag vom 9. August 1990:

"Im Sinne der beiden oben genannten gesetzlichen Bestimmungen werden wir

a) nach Vorliegen der Rechnung für die Kosten der Erhaltung des geschützten Landschaftsteiles im Jahr 1990 (Mahd der Streuobstwiesen und Beseitigung des Unkrautes in diesem Bereich sowie Verbringung des anfallenden Heues) diese Kosten dem Land Steiermark bekanntgeben und ersuchen, uns diese Kosten zu ersetzen und

b) auf unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 25 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes über die Einlösung des Grundstückes gem. § 25 Abs. 2, da eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes im Hinblick auf die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht gewährleistet ist."

1.4. Die vorliegende Säumnisbeschwerde gründet sich darauf, daß die Steiermärkische Landesregierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine Entscheidung über den gestellten Einlösungsantrag getroffen, ja nicht einmal Verhandlungen mit den Beschwerdeführern aufgenommen habe. Der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst entscheiden und die Grundstücke Nr. nn1, nn2 und nn3, EZ 000 KG X, zugunsten des Landes Steiermark einlösen und eine dem gemeinen Wert der Grundstücke entsprechende Entschädigung zuerkennen.

1.5. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1991 behob die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 68 Abs. 2 AVG den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1990 betreffend die Erklärung der in Rede stehenden Grundstücke zum geschützten Landschaftsteil.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Säumnisbeschwerde erwogen:

2.1. Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist die Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer vom 9. August 1990, soweit dieser die Einlösung der Grundstücke Nr. nn1, nn2 und nn3, alle EZ 000 KG X, betrifft.

Dieser Einlösungsantrag ist auf § 25 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 gestützt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde (gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. ist dies die Landesregierung) dann, wenn eine wirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach den §§ 5, 6, 7, 11 und 13 leg. cit. nicht mehr gewährleistet ist, auf Verlangen des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen.

Die belangte Behörde hat nun weder in der Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch in der vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist eine Entscheidung getroffen.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, war über die Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof, der nunmehr anstelle der belangten Behörde über den Einlösungsantrag zu entscheiden hat, hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Die Rechtslage bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Einlösung ein früherer Zeitpunkt maßgebend wäre. Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 ("Wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist") legt es vielmehr ausdrücklich nahe, daß es auf den Zeitpunkt der Einlösungsentscheidung ankommt. Ist in diesem Zeitpunkt die Erklärung der Grundstücke zum geschützten Landschaftsteil bereits ersatzlos behoben, dann mangelt es an der Anspruchsvoraussetzung für die Einlösung, denn die Tatbestandsvoraussetzung, daß eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist, ist nicht erfüllt.

Der Einlösungsantrag war daher abzuweisen.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG. In der am 6. März 1991 zur Post gegebenen Beschwerde wurden die Pauschalsätze für den Schriftsatzaufwand nach der an diesem Tag in Kraft getretenen Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991 nicht ausgeschöpft. Diese Kosten waren daher nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Begehrt wurden nun (einschließlich des Stempelgebührenersatzes) "für den Fall der Klaglosstellung" S 9.396,-- und "für den Fall, daß keine Klaglosstellung erfolgen sollte" S 6.360,--. Da der Fall einer Klaglosstellung nicht vorliegt, waren die begehrten, zuletzt genannten Kosten in der Höhe von S 6.360,-- zuzusprechen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100070.X00

Im RIS seit

29.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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