RS Vwgh 2011/10/13 2010/07/0163

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Änderung der Rechtslage beendet nicht in jedem Fall die Rechtskraft früherer Bescheide. Vielmehr ist im Fall einer Änderung der Rechtslage anhand der neuen Rechtslage zu untersuchen, ob der Gesetzgeber damit rechtskräftige Bescheide abändern oder aufheben wollte. Die Tir FlVfLGNov 2010, insbesondere ihr § 33, enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Rechtskraft früherer Bescheide, mit denen Grundstücke in eine der Kategorien agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach den flurverfassungsrechtlichen Vorschriften eingestuft wurden, beseitigen wollte. Die Annahme, der Gesetzgeber habe in die Rechtskraft solcher Bescheide eingreifen wollen, verbietet sich umso mehr, als er nicht einmal die Rechtskraft jener Bescheide angetastet hat, die vor dem Hintergrund des VfGH-Erkenntnisses, VfSlg 18446, Anlass für die Tir FlvfLGNov 2010 waren, nämlich jene Bescheide, mit denen Gemeindegut in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen wurde. Bei der Prüfung, ob Grundstücke "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" (§ 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996) sind daher Bescheide, die diese Frage rechtskräftig entschieden haben, zu beachten.Eine Änderung der Rechtslage beendet nicht in jedem Fall die Rechtskraft früherer Bescheide. Vielmehr ist im Fall einer Änderung der Rechtslage anhand der neuen Rechtslage zu untersuchen, ob der Gesetzgeber damit rechtskräftige Bescheide abändern oder aufheben wollte. Die Tir FlVfLGNov 2010, insbesondere ihr Paragraph 33,, enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Rechtskraft früherer Bescheide, mit denen Grundstücke in eine der Kategorien agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach den flurverfassungsrechtlichen Vorschriften eingestuft wurden, beseitigen wollte. Die Annahme, der Gesetzgeber habe in die Rechtskraft solcher Bescheide eingreifen wollen, verbietet sich umso mehr, als er nicht einmal die Rechtskraft jener Bescheide angetastet hat, die vor dem Hintergrund des VfGH-Erkenntnisses, VfSlg 18446, Anlass für die Tir FlvfLGNov 2010 waren, nämlich jene Bescheide, mit denen Gemeindegut in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen wurde. Bei der Prüfung, ob Grundstücke "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996) sind daher Bescheide, die diese Frage rechtskräftig entschieden haben, zu beachten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070163.X07

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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