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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11 Abs2;Rechtssatz
Wurde in einem rechtskräftig gewordenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als Sicherheitsleistung die Vorlage eines Bankhaftbriefes bis zu einem bestimmten Datum vorgeschrieben und angeordnet, dass vor dem nachweislichen Einlangen der Bankgarantie bei der Beh nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden darf, dann ist die Beh nach wiederholter Mahnung auch dann zum Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung berechtigt, wenn der Bewilligungsinhaber von der Bewilligung noch keinen Gebrauch gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070162.X04Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015