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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0239 E 11. September 1997 VwSlg 14732 A/1997 RS 3Stammrechtssatz
Die Entziehung der Bewilligung ist nur zulässig, wenn - neben dem Vorliegen wiederholter, zu Recht erfolgter Mahnungen - zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Es muß also zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides ein konsenswidriger Zustand andauern (Hinweis E 26.11.1991, 90/07/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070162.X03Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015