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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0022 E 13. Oktober 2011 RS 1Stammrechtssatz
Das WRG 1959 sieht die Auferlegung einer Sicherstellung nach § 11 Abs. 2 legcit nicht zwingend vor. Der VwGH sieht daher eine Trennung der Entscheidung über eine solche vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Sinne des letzten Absatzes des § 59 Abs. 1 AVG 1950 nicht als rechtswidrig an (vgl. E 2. Februar 1988, 87/07/0019). Damit unterscheidet sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen.Das WRG 1959 sieht die Auferlegung einer Sicherstellung nach Paragraph 11, Absatz 2, legcit nicht zwingend vor. Der VwGH sieht daher eine Trennung der Entscheidung über eine solche vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Sinne des letzten Absatzes des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nicht als rechtswidrig an vergleiche E 2. Februar 1988, 87/07/0019). Damit unterscheidet sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 11, Absatz 2, WRG 1959 wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070162.X01Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015