RS Vwgh 2011/10/13 2010/07/0162

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0022 E 13. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Das WRG 1959 sieht die Auferlegung einer Sicherstellung nach § 11 Abs. 2 legcit nicht zwingend vor. Der VwGH sieht daher eine Trennung der Entscheidung über eine solche vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Sinne des letzten Absatzes des § 59 Abs. 1 AVG 1950 nicht als rechtswidrig an (vgl. E 2. Februar 1988, 87/07/0019). Damit unterscheidet sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen.Das WRG 1959 sieht die Auferlegung einer Sicherstellung nach Paragraph 11, Absatz 2, legcit nicht zwingend vor. Der VwGH sieht daher eine Trennung der Entscheidung über eine solche vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Sinne des letzten Absatzes des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nicht als rechtswidrig an vergleiche E 2. Februar 1988, 87/07/0019). Damit unterscheidet sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 11, Absatz 2, WRG 1959 wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070162.X01

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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