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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1;Rechtssatz
Bloße Geruchsbeeinträchtigungen sind unter dem Blickwinkel des § 15 Abs 1 WRG 1959 und der dadurch geschützten Rechte eines Fischereiberechtigten unerheblich. Insoweit ist der wasserrechtliche Schutz von Fischereiberechtigten nicht anders zu beurteilen als jener von Grundeigentümern, die im wasserrechtlichen Verfahren Geruchsbelästigungen nicht als Eingriff in ihr Grundeigentum relevieren können (vgl. E 28. Februar 1996, 95/07/0138) . § 15 legcit schützt einen Fischereiberechtigten nur vor Beeinträchtigungen seines Fischereirechts, die durch einen Eingriff in das Gewässer entstehen, aber nicht gegen Auswirkungen, die nicht in das Gewässer oder den Fischbestand eingreifen.Bloße Geruchsbeeinträchtigungen sind unter dem Blickwinkel des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 und der dadurch geschützten Rechte eines Fischereiberechtigten unerheblich. Insoweit ist der wasserrechtliche Schutz von Fischereiberechtigten nicht anders zu beurteilen als jener von Grundeigentümern, die im wasserrechtlichen Verfahren Geruchsbelästigungen nicht als Eingriff in ihr Grundeigentum relevieren können vergleiche E 28. Februar 1996, 95/07/0138) . Paragraph 15, legcit schützt einen Fischereiberechtigten nur vor Beeinträchtigungen seines Fischereirechts, die durch einen Eingriff in das Gewässer entstehen, aber nicht gegen Auswirkungen, die nicht in das Gewässer oder den Fischbestand eingreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070112.X02Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012