RS Vwgh 2011/10/13 2010/07/0112

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15 Abs1;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bloße Geruchsbeeinträchtigungen sind unter dem Blickwinkel des § 15 Abs 1 WRG 1959 und der dadurch geschützten Rechte eines Fischereiberechtigten unerheblich. Insoweit ist der wasserrechtliche Schutz von Fischereiberechtigten nicht anders zu beurteilen als jener von Grundeigentümern, die im wasserrechtlichen Verfahren Geruchsbelästigungen nicht als Eingriff in ihr Grundeigentum relevieren können (vgl. E 28. Februar 1996, 95/07/0138) . § 15 legcit schützt einen Fischereiberechtigten nur vor Beeinträchtigungen seines Fischereirechts, die durch einen Eingriff in das Gewässer entstehen, aber nicht gegen Auswirkungen, die nicht in das Gewässer oder den Fischbestand eingreifen.Bloße Geruchsbeeinträchtigungen sind unter dem Blickwinkel des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 und der dadurch geschützten Rechte eines Fischereiberechtigten unerheblich. Insoweit ist der wasserrechtliche Schutz von Fischereiberechtigten nicht anders zu beurteilen als jener von Grundeigentümern, die im wasserrechtlichen Verfahren Geruchsbelästigungen nicht als Eingriff in ihr Grundeigentum relevieren können vergleiche E 28. Februar 1996, 95/07/0138) . Paragraph 15, legcit schützt einen Fischereiberechtigten nur vor Beeinträchtigungen seines Fischereirechts, die durch einen Eingriff in das Gewässer entstehen, aber nicht gegen Auswirkungen, die nicht in das Gewässer oder den Fischbestand eingreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070112.X02

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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