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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann - wie sich aus § 71 Abs 1 AVG ergibt - nur von einer Partei gestellt werden und setzt die Parteistellung voraus.Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann - wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergibt - nur von einer Partei gestellt werden und setzt die Parteistellung voraus.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070112.X01Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012