RS Vwgh 2011/10/13 2010/07/0112

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann - wie sich aus § 71 Abs 1 AVG ergibt - nur von einer Partei gestellt werden und setzt die Parteistellung voraus.Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann - wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergibt - nur von einer Partei gestellt werden und setzt die Parteistellung voraus.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070112.X01

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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