RS Vwgh 2011/10/13 2009/22/0330

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art15 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art31 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art31 Abs3;
AVG §68 Abs4 Z4;
NAG 2005 §3 Abs5 Z3 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §55 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde verneinte - zur Begründung der Nichtigerklärung der Daueraufenthaltskarte des Fremden gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 NAG 2005 - einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Fremden als Angehöriger eines EWR-Bürgers, andererseits warf sie ihm wissentlich falsche Angaben und somit die Erschleichung der Dokumentation des Aufenthaltsrechts vor. Letzteres stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Beide Fälle würden zur Anwendung des § 55 NAG 2005 und somit zur Befassung der Fremdenpolizeibehörden führen. Unionsrechtlich gesehen wird in beiden Varianten (Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn des Art. 31 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG bzw. Beschränkung der Freizügigkeit nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn des Art. 15 Abs. 1) in das Freizügigkeitsrecht des Fremden eingegriffen.Die belangte Behörde verneinte - zur Begründung der Nichtigerklärung der Daueraufenthaltskarte des Fremden gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, NAG 2005 - einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Fremden als Angehöriger eines EWR-Bürgers, andererseits warf sie ihm wissentlich falsche Angaben und somit die Erschleichung der Dokumentation des Aufenthaltsrechts vor. Letzteres stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Beide Fälle würden zur Anwendung des Paragraph 55, NAG 2005 und somit zur Befassung der Fremdenpolizeibehörden führen. Unionsrechtlich gesehen wird in beiden Varianten (Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn des Artikel 31, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG bzw. Beschränkung der Freizügigkeit nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn des Artikel 15, Absatz eins,) in das Freizügigkeitsrecht des Fremden eingegriffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009220330.X01

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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