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E3L E02100000Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art15 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde verneinte - zur Begründung der Nichtigerklärung der Daueraufenthaltskarte des Fremden gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 NAG 2005 - einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Fremden als Angehöriger eines EWR-Bürgers, andererseits warf sie ihm wissentlich falsche Angaben und somit die Erschleichung der Dokumentation des Aufenthaltsrechts vor. Letzteres stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Beide Fälle würden zur Anwendung des § 55 NAG 2005 und somit zur Befassung der Fremdenpolizeibehörden führen. Unionsrechtlich gesehen wird in beiden Varianten (Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn des Art. 31 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG bzw. Beschränkung der Freizügigkeit nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn des Art. 15 Abs. 1) in das Freizügigkeitsrecht des Fremden eingegriffen.Die belangte Behörde verneinte - zur Begründung der Nichtigerklärung der Daueraufenthaltskarte des Fremden gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, NAG 2005 - einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Fremden als Angehöriger eines EWR-Bürgers, andererseits warf sie ihm wissentlich falsche Angaben und somit die Erschleichung der Dokumentation des Aufenthaltsrechts vor. Letzteres stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Beide Fälle würden zur Anwendung des Paragraph 55, NAG 2005 und somit zur Befassung der Fremdenpolizeibehörden führen. Unionsrechtlich gesehen wird in beiden Varianten (Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn des Artikel 31, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG bzw. Beschränkung der Freizügigkeit nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn des Artikel 15, Absatz eins,) in das Freizügigkeitsrecht des Fremden eingegriffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220330.X01Im RIS seit
15.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011