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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbIG 1993 §1 Abs3;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Parteieigenschaft des BMASK gemäß § 13 ArbIG 1993 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist nicht entscheidend, wem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage, um deren Zuordnung es geht, erteilt wurde. Entscheidend ist unter dem Blickwinkel der Zuordnung des Schutzes der dort beschäftigten Arbeitnehmer allein die Qualifikation als "Verwaltungsstelle" (Schutz nach dem B-BSG 1999 oder nach den entsprechenden Landesgesetzen) oder als "Betrieb" (Schutz nach dem ArbIG 1993). (Hier: Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 ArbVG für das Vorliegen eines Betriebes sind gegeben, zumal der Betrieb einer Abwasseranlage auch von einer privaten Institution ausgeübt werden könnte. Es kann sich daher nicht um eine "sonstige Verwaltungsstelle" der Gemeinde handeln. Auch die beispielhafte Aufzählung von "E-Werken, Gaswerken, Krankenanstalten und Theaterbetrieben" in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 ArbIG legt es nahe, die Kläranlage als einen Betrieb im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen, in dem Bedienstete der Gemeinde beschäftigt sind. Daraus folgt die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates. Da die Bediensteten somit in einem "Betrieb" arbeiten, ist die Ausnahme vom Anwendungsbereich des ArbIG gemäß § 1 Abs. 3 legcit nicht gegeben. Diese Bestimmung bleibt daher anwendbar, dem Arbeitsinspektorat war die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu gewähren. Die Zurückweisung der Berufung des Arbeitsinspektorats mangels Parteistellung erweist sich daher als rechtswidrig.)Für die Beurteilung der Parteieigenschaft des BMASK gemäß Paragraph 13, ArbIG 1993 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist nicht entscheidend, wem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage, um deren Zuordnung es geht, erteilt wurde. Entscheidend ist unter dem Blickwinkel der Zuordnung des Schutzes der dort beschäftigten Arbeitnehmer allein die Qualifikation als "Verwaltungsstelle" (Schutz nach dem B-BSG 1999 oder nach den entsprechenden Landesgesetzen) oder als "Betrieb" (Schutz nach dem ArbIG 1993). (Hier: Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG für das Vorliegen eines Betriebes sind gegeben, zumal der Betrieb einer Abwasseranlage auch von einer privaten Institution ausgeübt werden könnte. Es kann sich daher nicht um eine "sonstige Verwaltungsstelle" der Gemeinde handeln. Auch die beispielhafte Aufzählung von "E-Werken, Gaswerken, Krankenanstalten und Theaterbetrieben" in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 3, ArbIG legt es nahe, die Kläranlage als einen Betrieb im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen, in dem Bedienstete der Gemeinde beschäftigt sind. Daraus folgt die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates. Da die Bediensteten somit in einem "Betrieb" arbeiten, ist die Ausnahme vom Anwendungsbereich des ArbIG gemäß Paragraph eins, Absatz 3, legcit nicht gegeben. Diese Bestimmung bleibt daher anwendbar, dem Arbeitsinspektorat war die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu gewähren. Die Zurückweisung der Berufung des Arbeitsinspektorats mangels Parteistellung erweist sich daher als rechtswidrig.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070197.X04Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015