RS Vwgh 2011/10/13 2009/07/0197

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbIG 1993 §1 Abs3;
ArbIG 1993 §13;
ArbVG §33 Abs1 Z2;
ArbVG §34 Abs1;
ArbVG §36 Abs1;
ArbVG Teil2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ArbVG § 33 heute
  2. ArbVG § 33 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003
  3. ArbVG § 33 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1975
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Parteieigenschaft des BMASK gemäß § 13 ArbIG 1993 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist nicht entscheidend, wem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage, um deren Zuordnung es geht, erteilt wurde. Entscheidend ist unter dem Blickwinkel der Zuordnung des Schutzes der dort beschäftigten Arbeitnehmer allein die Qualifikation als "Verwaltungsstelle" (Schutz nach dem B-BSG 1999 oder nach den entsprechenden Landesgesetzen) oder als "Betrieb" (Schutz nach dem ArbIG 1993). (Hier: Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 ArbVG für das Vorliegen eines Betriebes sind gegeben, zumal der Betrieb einer Abwasseranlage auch von einer privaten Institution ausgeübt werden könnte. Es kann sich daher nicht um eine "sonstige Verwaltungsstelle" der Gemeinde handeln. Auch die beispielhafte Aufzählung von "E-Werken, Gaswerken, Krankenanstalten und Theaterbetrieben" in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 ArbIG legt es nahe, die Kläranlage als einen Betrieb im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen, in dem Bedienstete der Gemeinde beschäftigt sind. Daraus folgt die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates. Da die Bediensteten somit in einem "Betrieb" arbeiten, ist die Ausnahme vom Anwendungsbereich des ArbIG gemäß § 1 Abs. 3 legcit nicht gegeben. Diese Bestimmung bleibt daher anwendbar, dem Arbeitsinspektorat war die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu gewähren. Die Zurückweisung der Berufung des Arbeitsinspektorats mangels Parteistellung erweist sich daher als rechtswidrig.)Für die Beurteilung der Parteieigenschaft des BMASK gemäß Paragraph 13, ArbIG 1993 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist nicht entscheidend, wem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage, um deren Zuordnung es geht, erteilt wurde. Entscheidend ist unter dem Blickwinkel der Zuordnung des Schutzes der dort beschäftigten Arbeitnehmer allein die Qualifikation als "Verwaltungsstelle" (Schutz nach dem B-BSG 1999 oder nach den entsprechenden Landesgesetzen) oder als "Betrieb" (Schutz nach dem ArbIG 1993). (Hier: Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG für das Vorliegen eines Betriebes sind gegeben, zumal der Betrieb einer Abwasseranlage auch von einer privaten Institution ausgeübt werden könnte. Es kann sich daher nicht um eine "sonstige Verwaltungsstelle" der Gemeinde handeln. Auch die beispielhafte Aufzählung von "E-Werken, Gaswerken, Krankenanstalten und Theaterbetrieben" in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 3, ArbIG legt es nahe, die Kläranlage als einen Betrieb im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen, in dem Bedienstete der Gemeinde beschäftigt sind. Daraus folgt die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates. Da die Bediensteten somit in einem "Betrieb" arbeiten, ist die Ausnahme vom Anwendungsbereich des ArbIG gemäß Paragraph eins, Absatz 3, legcit nicht gegeben. Diese Bestimmung bleibt daher anwendbar, dem Arbeitsinspektorat war die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu gewähren. Die Zurückweisung der Berufung des Arbeitsinspektorats mangels Parteistellung erweist sich daher als rechtswidrig.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070197.X04

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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