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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/19/0235 E 28. Oktober 1991 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rsp des VwGH orientiert sich der Betriebsbegriff des ASchG grundsätzlich an der Definition des § 34 Abs 1 ArbVG. Danach gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesentliches Merkmal eines Betriebes iSd ArbVG ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen mußNach der Rsp des VwGH orientiert sich der Betriebsbegriff des ASchG grundsätzlich an der Definition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG. Danach gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesentliches Merkmal eines Betriebes iSd ArbVG ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen muß
(Hinweis E 27.5.1991, 90/19/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070197.X02Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015