RS Vwgh 2011/10/13 2009/07/0197

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs1;
ASchG 1972;
VwRallg;
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0235 E 28. Oktober 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH orientiert sich der Betriebsbegriff des ASchG grundsätzlich an der Definition des § 34 Abs 1 ArbVG. Danach gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesentliches Merkmal eines Betriebes iSd ArbVG ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen mußNach der Rsp des VwGH orientiert sich der Betriebsbegriff des ASchG grundsätzlich an der Definition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG. Danach gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesentliches Merkmal eines Betriebes iSd ArbVG ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen muß

(Hinweis E 27.5.1991, 90/19/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070197.X02

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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