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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1993 §1 Abs3;Rechtssatz
In den Erläut zu § 1 Abs 3 ArbIG 1993 (siehe 813 der Beilagen, XVIII. Gesetzesperiode, S. 15) wird auf Art 21 Abs 2 B-VG verwiesen, wonach die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben tätig sind, den Ländern obliegt. Die Kompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben tätig sind, obliegt hingegen dem Bund. Wesentlich für die Zuständigkeitsabgrenzung nach § 1 Abs 3 ArbIG 1993 ist daher die Abgrenzung von "Verwaltungsstelle" einerseits und "Betrieb" andererseits (mit weiteren Ausführungen zur Definition von Betrieb).In den Erläut zu Paragraph eins, Absatz 3, ArbIG 1993 (siehe 813 der Beilagen, römisch achtzehn. Gesetzesperiode, Sitzung 15) wird auf Artikel 21, Absatz 2, B-VG verwiesen, wonach die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben tätig sind, den Ländern obliegt. Die Kompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben tätig sind, obliegt hingegen dem Bund. Wesentlich für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Paragraph eins, Absatz 3, ArbIG 1993 ist daher die Abgrenzung von "Verwaltungsstelle" einerseits und "Betrieb" andererseits (mit weiteren Ausführungen zur Definition von Betrieb).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070197.X01Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015