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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut "die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde" in § 29 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich Folgendes:Aus dem Wortlaut "die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde" in Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich Folgendes:
Hat sich zwischen der Bewilligung der Anlage und der Erlöschensfeststellung die Bewilligungszuständigkeit geändert, ist für die Feststellung des Erlöschens jene Behörde zuständig, die für die Bewilligung der Anlage im Zeitpunkt der Feststellung zuständig wäre, nicht jene, die die Anlage bewilligt hat. (Hier:
Wasserversorgungsanlage mit Wassermenge von 1.200 l/sec, damit wäre die belBeh (LH) gemäß § 99 Abs. 1 lit c WRG 1959 für das Erlöschensverfahren in erster Instanz zuständig gewesen. Die BH wäre daher in erster Instanz unzuständige Behörde.)Wasserversorgungsanlage mit Wassermenge von 1.200 l/sec, damit wäre die belBeh (LH) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 für das Erlöschensverfahren in erster Instanz zuständig gewesen. Die BH wäre daher in erster Instanz unzuständige Behörde.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070035.X02Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015