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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in den in § 99 Abs 1 WRG 1959 aufgezählten Angelegenheiten ist umfassend und nicht auf Bewilligungen beschränkt. Sie umfasst insbesondere auch die Annex- und Folgeverfahren von Bewilligungen. Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt somit auch für ein Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach §§ 27 und 29 WRG 1959.Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in den in Paragraph 99, Absatz eins, WRG 1959 aufgezählten Angelegenheiten ist umfassend und nicht auf Bewilligungen beschränkt. Sie umfasst insbesondere auch die Annex- und Folgeverfahren von Bewilligungen. Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt somit auch für ein Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraphen 27 und 29 WRG 1959.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070035.X01Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015