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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §41 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0851Rechtssatz
Trotz des Wortlautes des § 46 Abs. 3 NAG 2005 kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach dieser Bestimmung die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Schlüsselkraft auch schon dann möglich sein soll, wenn dem Fremden, der die Zuwanderung als Schlüsselkraft beabsichtigt, der Aufenthaltstitel noch gar nicht erteilt wurde. Insofern kann die Bestimmung des § 46 Abs. 3 NAG 2005 nur so verstanden werden, dass sie zwar der gleichzeitigen Erteilung des Aufenthaltstitels an den als Schlüsselkraft anzusehenden Fremden und seinen Familienangehörigen nicht entgegensteht; keinesfalls aber in der Weise, dass die Niederlassungsbehörde verpflichtet wäre, in einem den Familienangehörigen betreffenden Verfahren die Kriterien für die Erteilung des Aufenthaltstitels als Schlüsselkraft an den Fremden, zu dem der Familiennachzug angestrebt wird, zu prüfen. Daran vermag auch die hier gleichzeitig (mit rückwirkender Kraft ausgestattete) Aufhebung des den Ehemann der Fremden betreffenden Bescheides nichts zu ändern (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0440).Trotz des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz 3, NAG 2005 kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach dieser Bestimmung die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Schlüsselkraft auch schon dann möglich sein soll, wenn dem Fremden, der die Zuwanderung als Schlüsselkraft beabsichtigt, der Aufenthaltstitel noch gar nicht erteilt wurde. Insofern kann die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, NAG 2005 nur so verstanden werden, dass sie zwar der gleichzeitigen Erteilung des Aufenthaltstitels an den als Schlüsselkraft anzusehenden Fremden und seinen Familienangehörigen nicht entgegensteht; keinesfalls aber in der Weise, dass die Niederlassungsbehörde verpflichtet wäre, in einem den Familienangehörigen betreffenden Verfahren die Kriterien für die Erteilung des Aufenthaltstitels als Schlüsselkraft an den Fremden, zu dem der Familiennachzug angestrebt wird, zu prüfen. Daran vermag auch die hier gleichzeitig (mit rückwirkender Kraft ausgestattete) Aufhebung des den Ehemann der Fremden betreffenden Bescheides nichts zu ändern (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0440).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220850.X02Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011