RS Vwgh 2011/10/13 2008/22/0850

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §41 Abs3;
NAG 2005 §46 Abs3;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0851

Rechtssatz

Trotz des Wortlautes des § 46 Abs. 3 NAG 2005 kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach dieser Bestimmung die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Schlüsselkraft auch schon dann möglich sein soll, wenn dem Fremden, der die Zuwanderung als Schlüsselkraft beabsichtigt, der Aufenthaltstitel noch gar nicht erteilt wurde. Insofern kann die Bestimmung des § 46 Abs. 3 NAG 2005 nur so verstanden werden, dass sie zwar der gleichzeitigen Erteilung des Aufenthaltstitels an den als Schlüsselkraft anzusehenden Fremden und seinen Familienangehörigen nicht entgegensteht; keinesfalls aber in der Weise, dass die Niederlassungsbehörde verpflichtet wäre, in einem den Familienangehörigen betreffenden Verfahren die Kriterien für die Erteilung des Aufenthaltstitels als Schlüsselkraft an den Fremden, zu dem der Familiennachzug angestrebt wird, zu prüfen. Daran vermag auch die hier gleichzeitig (mit rückwirkender Kraft ausgestattete) Aufhebung des den Ehemann der Fremden betreffenden Bescheides nichts zu ändern (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0440).Trotz des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz 3, NAG 2005 kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach dieser Bestimmung die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Schlüsselkraft auch schon dann möglich sein soll, wenn dem Fremden, der die Zuwanderung als Schlüsselkraft beabsichtigt, der Aufenthaltstitel noch gar nicht erteilt wurde. Insofern kann die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, NAG 2005 nur so verstanden werden, dass sie zwar der gleichzeitigen Erteilung des Aufenthaltstitels an den als Schlüsselkraft anzusehenden Fremden und seinen Familienangehörigen nicht entgegensteht; keinesfalls aber in der Weise, dass die Niederlassungsbehörde verpflichtet wäre, in einem den Familienangehörigen betreffenden Verfahren die Kriterien für die Erteilung des Aufenthaltstitels als Schlüsselkraft an den Fremden, zu dem der Familiennachzug angestrebt wird, zu prüfen. Daran vermag auch die hier gleichzeitig (mit rückwirkender Kraft ausgestattete) Aufhebung des den Ehemann der Fremden betreffenden Bescheides nichts zu ändern (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0440).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220850.X02

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten