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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Pensionskassengesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug über den Erstantragsteller (den Vorstand der Zweitantragstellerin) eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt und die Haftung der Zweitantragstellerin gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe ausgesprochen. Soweit in dem Antrag des Erstantragstellers auf aufschiebenden Wirkung die Folgen des Verlustes an Vertrauenswürdigkeit und Reputation des Erstantragstellers und die daraus zu gewärtigenden Nachteile für die Zweitantragstellerin ins Treffen geführt werden, lassen sich diese Nachteile zwar nicht a priori ausschließen, es wird mit dem Vorbringen jedoch kein unwiederbringlicher Nachteil aufgezeigt und auch nicht dargelegt, inwieweit die befürchteten Nachteile von der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheids abhingen. Insbesondere sind die Ausführungen zur vergaberechtlichen Zuverlässigkeit im Lichte des § 68 Bundesvergabegesetz, BGBl. I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010, nicht konkret genug, um einen solchen Nachteil einer Pensionskasse auf Grund einer Übertretung des Pensionskassengesetzes glaubhaft zu machen. So stellt etwa § 68 Abs. 1 Z 5 Bundesvergabegesetz - abgesehen davon, dass er die hier angewendeten Bestimmungen nicht ausdrücklich nennt - nicht auf eine rechtskräftige Bestrafung ab (vgl. zum Begriff der schweren Verfehlung und der "Feststellung" durch den Auftraggeber die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 2010, Zl. 2009/04/0214, und 18. März 2009, Zl. 2007/04/0234, und zur vorfragenweisen Beurteilung durch den Auftraggeber auch ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde den hg. Beschluss vom 3. November 2010, Zl. AW 2010/09/0069).Nichtstattgebung - Übertretung des Pensionskassengesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug über den Erstantragsteller (den Vorstand der Zweitantragstellerin) eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt und die Haftung der Zweitantragstellerin gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe ausgesprochen. Soweit in dem Antrag des Erstantragstellers auf aufschiebenden Wirkung die Folgen des Verlustes an Vertrauenswürdigkeit und Reputation des Erstantragstellers und die daraus zu gewärtigenden Nachteile für die Zweitantragstellerin ins Treffen geführt werden, lassen sich diese Nachteile zwar nicht a priori ausschließen, es wird mit dem Vorbringen jedoch kein unwiederbringlicher Nachteil aufgezeigt und auch nicht dargelegt, inwieweit die befürchteten Nachteile von der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheids abhingen. Insbesondere sind die Ausführungen zur vergaberechtlichen Zuverlässigkeit im Lichte des Paragraph 68, Bundesvergabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,, nicht konkret genug, um einen solchen Nachteil einer Pensionskasse auf Grund einer Übertretung des Pensionskassengesetzes glaubhaft zu machen. So stellt etwa Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, Bundesvergabegesetz - abgesehen davon, dass er die hier angewendeten Bestimmungen nicht ausdrücklich nennt - nicht auf eine rechtskräftige Bestrafung ab vergleiche zum Begriff der schweren Verfehlung und der "Feststellung" durch den Auftraggeber die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 2010, Zl. 2009/04/0214, und 18. März 2009, Zl. 2007/04/0234, und zur vorfragenweisen Beurteilung durch den Auftraggeber auch ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde den hg. Beschluss vom 3. November 2010, Zl. AW 2010/09/0069).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011170040.A01Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012