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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Pensionskassengesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antragsteller als seinerzeitigem strafrechtlich Verantwortlichen einer AG gemäß § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Der Antragsteller verweist in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung auf den Reputationsverlust und den Verlust an Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich seiner Person. Mit dem Vorbringen wird kein unwiederbringlicher Nachteil geltend gemacht. Es wird nur allgemein auf einen Verlust an Vertrauenswürdigkeit Bezug genommen, ohne dass in rechtlicher Hinsicht konkret dargelegt würde, inwieweit Rechtsfolgen für den Antragsteller mit der Rechtskraft der Bestrafung verbunden wären, sodass über den Reputations- und Vertrauensverlust, den die Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn an sich bereits verursacht haben mag, hinaus mit der Rechtskraft der Bestrafung im Besonderen rechtliche Auswirkungen verbunden wären, denen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden könnte.Nichtstattgebung - Übertretung des Pensionskassengesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antragsteller als seinerzeitigem strafrechtlich Verantwortlichen einer AG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Der Antragsteller verweist in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung auf den Reputationsverlust und den Verlust an Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich seiner Person. Mit dem Vorbringen wird kein unwiederbringlicher Nachteil geltend gemacht. Es wird nur allgemein auf einen Verlust an Vertrauenswürdigkeit Bezug genommen, ohne dass in rechtlicher Hinsicht konkret dargelegt würde, inwieweit Rechtsfolgen für den Antragsteller mit der Rechtskraft der Bestrafung verbunden wären, sodass über den Reputations- und Vertrauensverlust, den die Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn an sich bereits verursacht haben mag, hinaus mit der Rechtskraft der Bestrafung im Besonderen rechtliche Auswirkungen verbunden wären, denen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden könnte.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011170039.A01Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012