Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §11;Rechtssatz
Betreffend die Überschreitung der Landeshöchstzahl kann zwar im Hinblick auf § 21 AuslBG der Standpunkt vertreten werden, dass es sich bei der dabei aufgeworfenen Frage der Ausschöpfung der Landeshöchstzahl nicht unmittelbar um eine Rechtsfrage handelt, bezüglich welcher die persönlichen Umstände des Ausländers im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgeblich für die Entscheidung wären (Hinweis E 15. Mai 2008, 2005/09/0024). Die Bejahung dieser Frage führt allerdings in einem Verfahren betreffend Sicherheitsbescheinigung nach dem AuslBG zur Notwendigkeit der Beurteilung einer zweifellos die persönlichen Umstände des Ausländers betreffenden Frage, nämlich die des Vorliegens seiner fortgeschrittenen Integration gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG. Die Beteiligung eines Ausländers im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist als ein durch Art. 6 Abs. 1 MRK geschütztes Recht zu qualifizieren (vgl. E 15. Mai 2008, 2005/09/0024; EGMR Urteil Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00); Urteil Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, Nr. 10523/02). Dies gilt auch für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG. Daher ist dem Ausländer in einem solchen Verfahren der Zugang zu einem Gericht zu ermöglichen, das über die Sache in merito entscheidet. Die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig schneidet aber diesen erforderlichen Zugang zu einem Gericht ab.Betreffend die Überschreitung der Landeshöchstzahl kann zwar im Hinblick auf Paragraph 21, AuslBG der Standpunkt vertreten werden, dass es sich bei der dabei aufgeworfenen Frage der Ausschöpfung der Landeshöchstzahl nicht unmittelbar um eine Rechtsfrage handelt, bezüglich welcher die persönlichen Umstände des Ausländers im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgeblich für die Entscheidung wären (Hinweis E 15. Mai 2008, 2005/09/0024). Die Bejahung dieser Frage führt allerdings in einem Verfahren betreffend Sicherheitsbescheinigung nach dem AuslBG zur Notwendigkeit der Beurteilung einer zweifellos die persönlichen Umstände des Ausländers betreffenden Frage, nämlich die des Vorliegens seiner fortgeschrittenen Integration gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG. Die Beteiligung eines Ausländers im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist als ein durch Artikel 6, Absatz eins, MRK geschütztes Recht zu qualifizieren vergleiche E 15. Mai 2008, 2005/09/0024; EGMR Urteil Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00); Urteil Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, Nr. 10523/02). Dies gilt auch für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß Paragraph 11, AuslBG. Daher ist dem Ausländer in einem solchen Verfahren der Zugang zu einem Gericht zu ermöglichen, das über die Sache in merito entscheidet. Die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig schneidet aber diesen erforderlichen Zugang zu einem Gericht ab.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090134.X01Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012