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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Eine Korrespondenz, die erst nach abgeschlossener Tat geführt wurde, kann schon aus diesem Grund ungeachtet ihres Inhaltes für die bereits begangenen Taten rückwirkend keinen "strafausschließenden Irrtum" bewirken.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090037.X02Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011