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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Berechnung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG iZm dem Eintritt der Verjährung kommt es ausschließlich auf die Erlassung des Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Dass ein Teil des ursprünglichen Spruches des Bescheides (beispielsweise der Ausspruch über die Strafe und die Kosten) zu einem späteren Zeitpunkt vom VfGH aufgehoben wird, hat nicht zur Folge, dass damit der Bescheid auch hinsichtlich seines Schuldspruches als aufgehoben zu gelten habe und ändert nichts an einer im Hinblick auf die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtzeitigen Bescheiderlassung.Für die Berechnung der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG iZm dem Eintritt der Verjährung kommt es ausschließlich auf die Erlassung des Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Dass ein Teil des ursprünglichen Spruches des Bescheides (beispielsweise der Ausspruch über die Strafe und die Kosten) zu einem späteren Zeitpunkt vom VfGH aufgehoben wird, hat nicht zur Folge, dass damit der Bescheid auch hinsichtlich seines Schuldspruches als aufgehoben zu gelten habe und ändert nichts an einer im Hinblick auf die Einhaltung der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG rechtzeitigen Bescheiderlassung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090037.X01Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011