RS Vwgh 2011/10/14 2011/09/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Für die Berechnung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG iZm dem Eintritt der Verjährung kommt es ausschließlich auf die Erlassung des Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Dass ein Teil des ursprünglichen Spruches des Bescheides (beispielsweise der Ausspruch über die Strafe und die Kosten) zu einem späteren Zeitpunkt vom VfGH aufgehoben wird, hat nicht zur Folge, dass damit der Bescheid auch hinsichtlich seines Schuldspruches als aufgehoben zu gelten habe und ändert nichts an einer im Hinblick auf die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtzeitigen Bescheiderlassung.Für die Berechnung der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG iZm dem Eintritt der Verjährung kommt es ausschließlich auf die Erlassung des Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Dass ein Teil des ursprünglichen Spruches des Bescheides (beispielsweise der Ausspruch über die Strafe und die Kosten) zu einem späteren Zeitpunkt vom VfGH aufgehoben wird, hat nicht zur Folge, dass damit der Bescheid auch hinsichtlich seines Schuldspruches als aufgehoben zu gelten habe und ändert nichts an einer im Hinblick auf die Einhaltung der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG rechtzeitigen Bescheiderlassung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090037.X01

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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