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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0102 E 18. Oktober 2000 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Es ist vielmehr zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden.)Stammrechtssatz
Stripteasetänzerinnen sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein nicht als Künstlerinnen zu werten (Hinweis E 21.10.1998, 98/09/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090251.X01Im RIS seit
25.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011