Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Berechnung der Frist für die Verbesserung kommt es darauf, dass der Vertreter des Bf eine E-Mail erst drei Tage nach Erhalt geöffnet und gelesen hat, nicht an, weil dieser Umstand allein in der Sphäre des Bf liegt, und er auch nicht behauptet hat, dass ihm dies nicht bereits bei Erhalt möglich gewesen wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090244.X04Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015