RS Vwgh 2011/10/14 2009/09/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann.Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090244.X01

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten