Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann.Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090244.X01Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015