RS Vwgh 2011/10/14 2009/09/0239

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §68 Abs7 impl;
VStG §24;
VStG §51h Abs4;
VStG §52a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/09/0079 E 12. November 2013 2012/09/0078 E 12. November 2013

Rechtssatz

§ 52a VStG setzt das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides voraus. Liegt der schriftlichen Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides dessen Verkündung in der mündlichen Verhandlung vor der belBeh zu Grunde, so hat diese bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Wurde der Inhalt und die Verkündung des Berufungsbescheides in der Verhandlung ordnungsgemäß entsprechend § 62 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Da ein solcher Bescheid einer Berufung nicht unterliegt, ist er mit seiner Erlassung auch formell rechtskräftig geworden. Ein solcher Bescheid kann von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden (Hinweis E 28. April 2004, 2003/03/0021). (Hier: Der Eingriff in die formelle Rechtskraft des Bescheides unter Anwendung des § 52a Abs. 1 VStG erfolgte in der Weise, dass einerseits der das Gesetz verletzende Bescheid in seinem Strafausspruch aufgehoben wurde und insoweit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (Hinweis B 22. April 1997, Zl. 96/04/0288), andererseits aber mit dem Abänderungsbescheid ein (niedrigerer) Strafausspruch erfolgte.)Paragraph 52 a, VStG setzt das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides voraus. Liegt der schriftlichen Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides dessen Verkündung in der mündlichen Verhandlung vor der belBeh zu Grunde, so hat diese bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Wurde der Inhalt und die Verkündung des Berufungsbescheides in der Verhandlung ordnungsgemäß entsprechend Paragraph 62, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Da ein solcher Bescheid einer Berufung nicht unterliegt, ist er mit seiner Erlassung auch formell rechtskräftig geworden. Ein solcher Bescheid kann von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden (Hinweis E 28. April 2004, 2003/03/0021). (Hier: Der Eingriff in die formelle Rechtskraft des Bescheides unter Anwendung des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erfolgte in der Weise, dass einerseits der das Gesetz verletzende Bescheid in seinem Strafausspruch aufgehoben wurde und insoweit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (Hinweis B 22. April 1997, Zl. 96/04/0288), andererseits aber mit dem Abänderungsbescheid ein (niedrigerer) Strafausspruch erfolgte.)

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090239.X03

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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