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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0114 E 12. Juli 2011 RS 2Stammrechtssatz
Die Gehorsamspflicht ist eine der wichtigsten Pflichten eines Beamten und die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung stellt einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts dar (Hinweis E 29. April 2011, 2009/09/0043), weshalb bei einem solchen Verstoß die Schuld des Beamten nicht als gering einzustufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090194.X05Im RIS seit
25.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011